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Das Land stellt in den Jahren 2011 bis 2022 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfügung. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen. Ziel ist es, den Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen.
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), geändert durch…
In den Jahren 2017 bis 2022 werden aus den Mitteln, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2…
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt…
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt…
Ab dem Jahr 2011 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus…
Konsolidierungshilfen in einem Bewilligungsjahr können ab dem Jahr 2015 auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.