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Ab dem Jahr 2011 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2010 sich im Jahr 2010 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 2011 bis 2013 eine Überschuldungssituation ergibt. § 2 Absatz 9 bleibt unberührt. Für diese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden).
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ab dem Jahr 2012 stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 als Konsolidierungshilfe für Gemeinden zur Verfügung, deren Haushaltsdaten des Jahres 2010 den…
Ab dem Jahr 2014 erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber…
Das Land stellt in den Jahren 2011 bis 2022 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfügung. Die Kommunen…
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt…
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt…
Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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