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Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 20 gilt auch für Verfahren von bundesrechtlich geregelten Berufen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen…
Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der…
Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Saarland eine ihrer Berufsqualifikation…
Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene…
Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen, entsprechende Anwendung, wenn
Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.