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Wer in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und über keine oder keine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 Absatz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder gemäß § 41 Absatz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, verfügt, hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Zugang zu einem Hochschulstudium. Zugangsberechtigt ist, wer
eine dem Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche Tätigkeit (Zugang nach § 3),
nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und eine Zugangsprüfung (Zugang nach § 4 Absatz 1) oder
nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und ein Probestudium (Zugang nach § 4 Absatz 2)
Zugang besteht zu Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.
Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 7 bis 10 des Hochschulgesetzes und nach § 41 Absatz 7 bis 10 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.
Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung,…
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule mit dem Abschluss „Erster Schulabschluss“ oder „Erweiterter Erster Schulabschluss“ oder ein gesetzlich als…
Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte. Auf Antrag…
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Formen nach Satz 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils.
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.