Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuss.
Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt.…
1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken…
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das…
Die Wahlleitung vermerkt auf jedem an dem Tag nach dem Wahltermin eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden…
Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das…
Wahlbriefe, die nach Ablauf der Wahlzeit eingehen, hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ungeöffnet, gegebenenfalls gesammelt mit anderen, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.