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Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich unterschrieben sein, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt.
Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue…
Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des…
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für…
Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach…
Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die…
Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zwei Monate nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.