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Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer.
Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
Die Kosten der Wahl trägt der Errichtungsausschuss.
Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse.
Die Landwirtschaftskammer trägt die Kosten der Wahl. Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.