Gesetze
Gesetz wird geladen …
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend.
Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2…
Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 59 Absatz 4 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht…
Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen nach Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Um…
Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben; vorhandene Abwasseranlagen sind bis…
Die in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die in Absatz 1 genannten…
die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.