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Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.
Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Überwachung und
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und
Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen…
Eine Überwachung hinsichtlich der RD hat zu erfolgen, und die Leistungsmerkmale der Analysen haben die Anforderungen nach Anhang III zu erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.