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Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen der Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein.
Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.
Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.
Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum…
Über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Bericht muß Angaben über die…
Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 2 und der Messungen nach Absatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Die…
Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen…
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren.…
Die für die Überwachung der Anlage gem. § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.