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Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren. Bauwerke sind insbesondere
Kanäle und Schächte,
Düker,
Pumpwerke und Druckleitungen,
Regenüberläufe,
Regenklärbecken,
Regenüberlaufbecken,
Stauraumkanäle,
Einleitungsbauwerke,
Hochwasserverschlüsse,
Regenrückhaltebecken,
Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie,
Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und
Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze.
In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,
verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfungen und
Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um im Falle eines Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 1 oder der…
den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.
der Einbau von Verpressankern,
die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Grundsätze
Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.