Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das für Religionsangelegenheiten zuständige Ministerium.
Gegen Entscheidungen und zur Herbeiführung von Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte gegeben.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anderweitige Vereinbarungen (Verträge nach Art. 23 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder sonstige öffentlich-rechtliche Verträge) getroffen worden sind. Hinweis: Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604): Inkrafttreten; Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich die Verleihung durch Rechtsverordnung bewährt hat. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Für den Justizminister Der Minister für Inneres und Kommunales Zum Textanfang
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser Verordnung übertragen worden sind,…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.