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Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.
Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich. Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt
Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden…
Im übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland…
Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.
Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im…
Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre…
Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.