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Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 30 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Gemäß § 12 Absatz 7, § 21 Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, entfällt eine Zahlung, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 44 Euro je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf gemäß § 12 Absatz 7 Satz 5, § 21 Absatz 3 Satz 7 und 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden.
Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich…
Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit ist mindestens in Höhe…
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die…
Der Verdienstausfall für eine Stunde darf den Betrag von 49 Euro nicht übersteigen.
Beruflich selbständige Suchhundeführer haben gegenüber dem Landesbetrieb Wald und Holz Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme…
Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.