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Das für Inneres zuständige Ministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium übermittelt werden.
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und…
Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder…
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit nicht die…
die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.