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Die Referendarin oder der Referendar ist auf ihren oder seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann ferner erfolgen, wenn
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden,
das Ziel der Ausbildung auch nach zwölfmonatiger Verlängerung nicht erreicht wird,
es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 16 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen, oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes…
wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.