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Der Referendar oder die Referendarin ist zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Abschnitt 3 Große Staatsprüfung
er oder sie sich durch tadelhafte Führung für den Vorbereitungsdienst unwürdig erweist,
er oder sie in seiner oder ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.