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Für Vorbereitungsdienstverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, beziehungsweise die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,…
Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und…
Für Studierende, die vor dem 1. April 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,…
Für Staatsarchivinspektoranwärter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften…
Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.