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Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss mindestens betragen:
2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,
2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,
2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,
2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Einstellplatzbreiten von 2,45 m bis 2,60 m sind linear zu interpolieren: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von 2,45 | 2,50 | 2,55 | 2,60 und mehr 90° | 6,25 | 6,00 | 5,75 | 5,50 bis 45° | 3,25 | 3,00 | 3,00 | 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben und ein Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich ist.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.
Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
Diejenigen Teile der Fahrgassen, an denen keine Garagenstellplätze liegen oder die nicht unmittelbar der Zu- und Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, wie…
Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
über 1 000 m² Großgaragen.
Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn…
Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.