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Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden…
Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für…
Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der…
Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben,…
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.