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Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
betragen. Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.
Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche…
Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brandabschnitts Nutzflächen bis zu 7.500 qm je Geschoss haben. Die Summe der Nutzflächen aller zu einem Brandabschnitt…
sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5 000 m²,
selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m²…
Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten…
Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.