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Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm
Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in…
Oberirdische geschlossene Garagengeschosse müssen durch mindestens feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 qm Nutzfläche unterteilt werden.
Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug in jedem Rauchabschnitt
Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 29 Abs. 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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