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Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben. Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.
Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen…
Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist. Unter…
Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale…
Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle
In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen…
Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.