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Beherbergungsstätten müssen
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb einer Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
der Sicherheitsbeleuchtung,
der Alarmierungseinrichtungen,
der Brandmeldeanlagen und
der Gebäudefunkanlagen.
Sicherheitsbeleuchtung,
Sicherheitsbeleuchtung,
Sicherheitsbeleuchtung,
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.