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Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
zu notwendigen Fluren,
In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens…
Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus…
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.