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Liegen Tatbestände vor, die bei einer Beamtin oder einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung führen würden, gelten für die DO-Angestellten die §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 17 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der…
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des…
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes…
die gesetzlichen Voraussetzungen für die spätere Ernennung zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I…
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008…
die Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 12 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.