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Im Fall von § 11 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes stellt die oberste Dienstbehörde die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Im Fall von § 12 des Beamtenstatusgesetzes erklärt die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung. Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.
Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
Die Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind den Beamtinnen oder Beamten, im Falle ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte…
Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Ernennung kann in den Fällen von § 12 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb einer Frist von zwölf…
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten.…
Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.