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Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. 1970) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt die Zuständigkeit der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den in § 2 Absatz 2 geregelten Fällen.
Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes feststellt und die antragstellende Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen möchte. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme.
Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner…
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu…
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person berücksichtigt. Der Inhalt der…
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen prüft vor der Anordnung einer Ausgleichs-maßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder…
in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen.
Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.