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Die Bezirksregierungen sind nach § 13 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ zuständig.
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann bei Anträgen von Personen, die gemäß § 1 Absatz 4 und 5 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als Mitglied beitreten wollen, die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vornehmen und die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur erteilen oder Ausgleichsmaßnahmen festsetzen.
Es ist nicht zulässig, auf Grund desselben Sachverhalts Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ bei unterschiedlichen zuständigen Stellen in Nordrhein-Westfalen zu stellen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur…
Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für…
Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 stellt die Einstellungsbehörde fest.…
Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen…
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG…
Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.