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Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des…
Titel
Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
| Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.