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Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes von mehr als 20 Metern | 2,10 Euro, von mehr als 50 Metern | 3,50 Euro, von mehr als 100 Metern | 5,70 Euro, von mehr als 200 Metern | 9,30 Euro, von mehr als 300 Metern | 12,80 Euro. Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht von mehr als 50 Metern | um 0,70 Euro, von mehr als 100 Metern | um 1,40 Euro, von mehr als 200 Metern | um 2,10 Euro, von mehr als 300 Metern | um 2,80 Euro. Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
| Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
1,02 Euro,
| Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
1,53 Euro,
| Errichten oder Abbrechen
2,05 Euro. Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
Die Zulage beträgt für Dienst
(aufgehoben)
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 1 142,00 Euro im Monat nicht übersteigen.
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz…
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.