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Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines
in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,
Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
Die Maschinenzulage beträgt für
| Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, | 0,77 Euro täglich;
sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen. Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.
Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,
| ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen | 245 Euro monatlich,
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.