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Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
Titel
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des…
Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
| Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen
Flugsicherungskontrollpersonal,
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.