Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.
Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen. Abschnitt IV Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise…
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise…
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise…
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise…
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.