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Für die Erledigung eines Auftrags darf die Vergütung nach § 3 den Betrag von 84 EUR und die Vergütung nach den §§ 4 und 5 jeweils den Betrag von 28 EUR nicht übersteigen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Die einem Beamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung wird bei Überschreiten eines Freibetrags begrenzt. Der Freibetrag beträgt für die Vergütung nach
Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, verbleiben dem Beamten 40 Prozent des Mehrbetrags. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann festlegen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei ist der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum entfallende anteilige Freibetrag nach Satz 2 zugrunde zu legen.
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beträgt der Freibetrag nach § 3 bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Gebühren in Höhe von
mehr als 45 000 Euro 4 800 Euro,
mehr als 53 000 Euro 5 600 Euro,
mehr als 60 000 Euro 6 400 Euro,
mehr als 68 000 Euro 7 200 Euro und
mehr als 76 000 Euro 8 000 Euro.
Sind dem Beamten Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 zusteht, nicht für das gesamte Kalenderjahr übertragen, verringert sich der Freibetrag nach den Absätzen 2 und 2a entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags abzuziehen. Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Urlaubs aus sonstigen Gründen, der infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sowie für Zeiten einer Erkrankung.
Die Freibeträge nach Absatz 2 erhöhen sich für jeden Kalendertag, an dem ein Beamter zu den Dienstgeschäften im eigenen Bezirk die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes übernimmt, um ein Sechzigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden jeweiligen Freibetrags. Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung des Freibetrags nach Absatz 2 nur anteilig zu.
Bei der Ermittlung anteiliger Freibeträge nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 5 Absatz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil…
Die Vergütung setzt sich aus einer Grund- und einer Leistungsvergütung zusammen und ist auf 22 000 Euro je Abrechnungszeitraum begrenzt.
von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,
Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt…
Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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