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Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1980 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist Grundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der nach § 2 für jede Sparkasse ermittelten Beträge. Dies gilt für die Übertragung von Zweigstellen entsprechend.
Wurde oder wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.
Wurde oder wird ein Versorgungs- und Verkehrsbetrieb nach Beginn des Wirtschaftsjahres 1980 neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im…
Die Trägerschaft ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der…
Erfolgt eine Vereinigung im Laufe eines Kalenderjahres, kann bestimmt werden, dass der Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungszeit bei der aufgenommenen Sparkasse und, im Fall der Vereinigung durch Neubildung,…
Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und…
Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.