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Sparkassen können durch Beschluss der Hauptorgane nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass
eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.
Bei Verbundsparkassen ist die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe für den Vereinigungsbeschluss nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Nr. 12 zuständig.
Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. § 13 gilt für die aufnehmende Sparkasse entsprechend.
Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.
Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, den Kreisfreien Städten, den aus diesen gebildeten Zweckverbänden oder der Finanzgruppe die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde.
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise, die Kreisfreien Städte, die aus diesen gebildeten Zweckverbände oder die Finanzgruppe sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.
Sparkassen können mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden durch sofern sich durch die Vereinigung ein regional zusammenhängendes Geschäftsgebiet…
Benachbarte Sparkassen und Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und…
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer…
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn…
Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1980 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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