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Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts. Zustiftungen können durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe erfolgen.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Sofern vom Land mit Blick auf die zukünftige Stiftung Vermögensgegenstände erworben worden sind, gehen sie mit deren Errichtung auf diese über.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die…
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.