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Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des…
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.