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Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“ nach § 2 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340) geändert worden ist, werden
bei einer Einwohnerzahl über 750 000 und
soweit sie sich in der Besoldungsgruppe B 7 befinden, in die Besoldungsgruppe B 8 und
soweit sie zur allgemeinen Vertretung der (Ober-)Bürgermeisterin, des (Ober-) Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe B 8 befinden, in die Besoldungsgruppe B 9
übergeleitet.
Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin, Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der Landrätin, des Landrats“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Eingruppierungsverordnung werden
übergeleitet.
Findet für Gemeinden § 7 Absatz 3 der Eingruppierungsverordnung Anwendung, gilt für die dort vorhandenen kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit Folgendes:
Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 10 001 bis 20 000 statt bisher 10 000 werden die Beamtinnen und Beamten
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 12 befinden, in die Besoldungsgruppe A 14,
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15 und
mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 2 in die Besoldungsgruppe B 3
übergeleitet.
Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 statt bisher 10 001 bis 20 000 werden die Beamtinnen und Beamten
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 14 befinden, in die Besoldungsgruppe A 15,
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16 und
mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 4
übergeleitet.
Ergibt sich durch die Hinzurechnung eine Einwohnerzahl von 30 001 bis 40 000 statt bisher 20 001 bis 30 000 werden die Beamtinnen und Beamten
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters bestellt sind und sich in der Besoldungsgruppe A 15 befinden, in die Besoldungsgruppe A 16,
mit den Ämtern „Beigeordnete, Beigeordneter“, soweit sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 befinden, in die Besoldungsgruppe B 2 und
mit den Ämtern „Bürgermeisterin, Bürgermeister“ in der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 5
übergeleitet.
Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse zum 1. Januar 2020.
Beamtinnen und Beamte
Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht: Überleitungsübersicht
Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht: Überleitungsübersicht
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.