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Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. III. Kostenfolgen
Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen auf die Bezirksregierung Münster über.
Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung…
Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf…
Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für…
Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die…
Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.