Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Übertragung der Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. In den Fällen des § 6 Satz 1 Nummer 2 gilt die Übertragung zudem nicht, wenn die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch den Vergleich entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen den Betrag von 10 000 000 Euro überschreiten.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über insgesamt 500…
Absatz 2 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über insgesamt 500 000 Euro im…
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere…
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere…
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist…
Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement