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Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird…
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.