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Diese Verordnung gilt für Kommunen, die in der Gebietskulisse liegen, welche als Anlage 1 dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ vom 10. September 2021 (MBl. NRW. S. 716, ber. S. 716a) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wird im Folgenden als Schadensereignis bezeichnet.
In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Haushalte von besonders von dem…
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)in der jeweils geltenden Fassung und der in § 1 des…
Die Verordnung gilt für betriebliche Feuerwehren nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.…
Diese Verordnung regelt die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet…
Die Kommune hat in den Haushaltsjahren 2021 bis 2030 von der Neubewertung eines von dem Schadensereignis betroffenen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens…
Diese Verordnung gilt gemäß § 47a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.