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Der Stiftungsrat besteht aus einem gewählten Mitglied des Landtages je Fraktion sowie je einem Mitglied, das von dem für Soziales zuständigen Ministerium und vom Ministerium der Justiz zu benennen ist. Ein weiteres Mitglied wird von zivilgesellschaftlich tätigen Verbänden für die Belange des Opferschutzes benannt. Ferner ist die oder der Opferschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Mitglied des Stiftungsrates. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.
Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Richtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Schwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. In der Satzung können Regelungen vorgesehen werden, in denen die Entscheidung über die Gewährung von Mitteln in Einzelfällen vom Stiftungsrat auf ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrates oder auf den Stiftungsvorstand übertragen werden kann. Der Stiftungsrat kann die Übertragung rückgängig machen.
Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat…
Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.…
Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.