Gesetze
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Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt.
Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.
Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe…
Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und…
Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und…
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende und…
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium…
Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.