Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden muss, soll mindestens zwei Monate betragen und sechs Monate nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf
die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Praxisarbeit,
die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Einstellungsbehörde.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.
Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.