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Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden.
Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.
Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3).
Hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.