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Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Bewertungen nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder…
Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre…
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder…
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.