Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer am Staatsexamen teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder…
Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre…
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder…
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.